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Gewährleistungsrecht bei Autokauf, Infos auch für Laien (Allgemein)

Marc, Wednesday, 30.04.2003, 18:26 (vor 8552 Tagen)

Wegen der häufigen Diskussion hier ein paar Infos zum Thema Gewährleistuungsrecht, anwendbar auf ältere, gebrauchte Automobile:

Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und nicht einfach durch den Zusatz "ohne Gewährleistung" oder "Bastlerfahrzeug" aussetzbar. Etwas anderes sind Garantien, die sind vertraglich vereinbart und ein völlig anderes Thema.
Gewährleistung gibt es auf in erster Linie auf Sachmängel, das sind per Definition Fehler, also "Abweichungen der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit", die den vorbestimmten Einsatzzweck in erheblicher Weise mindern oder unmöglich machen. Ein Kratzer ist bei einem gebrauchten Automobil grundsätzlich erstmal kein Mangel. Von anderen Mängeln als Sachmängel (z.B. Rechtsmängel, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer ist) spreche ich hier nicht. In allen Fällen gilt: Der Mangel muss bei Vertragsschluss schon bestanden haben. Zur Beweislast später.
Wir haben folgende Fälle, ausschließlich ältere Gebracuhtwagen:

Verkäufer ist Privatperson:

Er haftet nur für Mängel, die aus arglistiger Täuschung oder dem "Fehlen zugesicherter Eigenschaften" resultieren. Arglist kommt dem Betrug nahe. Beispiel: Das fotografierte Auto ist eine Pappmascheeattrappe oder er hat den Tacho nachweislich kräftig zurückgedreht. Zugesicherte Eigenschaften bedeutet, wenn im Text "völlig rostfreie Karosserie" oder "aus erster Hand" oder "nur fünf Liter auf 100 km" steht. Mängel wären dann Roststellen, mehrere Briefeinträge oder ein höherer Verbrauch (Achtung: Beweis, dass dieser Mangel bei Vertragsschluss vorlag, nahezu unmöglich).
Beweislast trägt immer der Käufer. Er muss dem Verkäufer nachweisen, dass er nichts von dem Fehler gewusst hat (nicht "Haben kann"!). Hier gibt es keine Gewährleistungsfrist. Der Kaufvertrag kann in diesen Fällen gewandelt werden und sogar Schadenersatz geltend machen.

Verkäufer ist Gewerbetreibender im Sinne des Gesetzes, Käufer ist Privatperson:

Im Gesetz heißt es, dass dieses Gewährleistungsrecht nur gilt, wenn der Verkäufer das Auto "in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit" veräußert hat. Das heißt, ein selbstständiger Bäckermeister oder eine Großbäckerei, die ihr Auto verkauft, ist im Sinne des Gewährleistungsrechtes Privatperson! Die berufliche Tätigkeit ist nämlich Brötchenbacken und nicht Autosverkaufen. Es gibt aber Grenzfälle, die dann vor Gericht geklärt werden. Grundsatz ist, dass dieses Gesetz den Laien schützen soll. Kein Apotheker kann die Mängelfreiheit seines gebrauchten Wagens gewährleisten.
Es geht hier also nur um professionelle Autohändler, hier hilft auch kein Zusatz "unter "Ausschluss jeder Gewähr" oder "Bastlerfahrzeug", wenn offensichtlich ist, dass hierbei das Gesetz umgangen werden soll. Das klärt im Einzelfall das Gericht. Was ein Händler wohl machen kann, ist, im Kaufvertrag zu schreiben, dass Auto ist nicht verkehrssicher, hat erhebliche technische und optische Mängel oder so. Damit muss er sich absichern.
Rechte des Käufers: Zweijährige Gewährleistungsfrist! Kann aber durch Vertrag (müßte bei Ebay dann im Gebot stehen) auf ein Jahr gekürzt werden (AGBs beachten, wenn mit abgedruckt, ein Link reicht nicht!). Schreibt der Autohändler also "Unter Auschluss jeder Gewährleistung" oder "gekauft wie gesehen", gelten automatisch die zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt erst bei Übergabe, nicht schon bei Vertragsschluss. Und das schönste aus Verbauchersicht: In den ersten 6 Monaten muss der Händler beweisen, dass das Auto mängelfrei war!
Bei Arglist und Fehlen zugesicherter Eigenschaften gilt das gleiche wie unter 1. Unterschied: Dem Verkäufer muss nur nachgewiesen werden, dass er von dem Mangel Kenntnis gehabt haben kann (nicht "hatte). Deshalb gibt es Gebrauchte ja auch fast nur noch mit Dekra-Siegel oder ähnlichem. Tip am Rande: Beim Kauf auf Dekra-Siegel verzichten! Es schützt in erster Linie den Verkäufer, weil der hinterher sagen kann (ppü, hat der Sachverständige überprüft, keinen Mangel festgestellt).

Käufer ist Gewerbetreibender im Sinne des Gesetzes, Verkäufer ist egal:

Einem Autohändler kann man alles verkaufen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Hier gelten nur die vertraglich festgelegten Eigenschaften. Der Verkäufer kann sich schützen, in dem er einfach "Mängel" in den Vertrag schreibt. Hintergrund ist, dass der kaufende Autohändler durch dieses Gesetz nicht besonders geschützt werden muss, da er Fachkenntnis hat. Arglist etc. siehe oben.

Insgesamt:

Hinzu kommt dann noch das Fernabsatzgesetz, nachdem der Käufer bei gewerblichen Verkäufern ein 14tägiges Wandlungsrecht hat, den Kaufvertrag (die Ersteigerung) also rückgängig machen kann. Das gilt jedoch nur, wenn das Auto vorher nicht besichtigt wurde. Weitere Details gehen aus den Ebay-Richtlinien hervor, die Vertragsbestandteil sind!

Fazit: Ein weites Feld. In Grenzfällen entscheidet der Richter. Da das Gesetz noch Recht jung ist, können noch die eine oder andere Überraschung auftauchen. Bei ebay hilft, dem Verkäufer durch einen Blick in seine Bewertungen nachzuweisen, dass er Gewerbetreibender in diesem Sinne ist!

Hinweis: Ich bin Dipl.-Kfm. (was an sich nichts Schlimmes ist ;-) und als Ass. d. Geschäftsführung in einer Autohausgruppe eines deutschen Markenherstellers tätig (welchem wohl…). Ich habe diese Infos nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Garantie für die Richtigkeit kann ich natürlich nicht geben. Ich bin gespannt auf eure Antworten. Sollte ich in einem Detail falsch liegen, gebt mir bitte eine Info.
Bin aber ein paar Tage unterwegs.

Gruß!

Marc

Hi Marc, hast Du da nicht etwas wichtiges übersehen !? Bitte lesen !

Ingo S., Wednesday, 30.04.2003, 21:00 (vor 8552 Tagen) @ Marc


Als Antwort auf: Gewährleistungsrecht bei Autokauf, Infos auch für Laien von Marc am 30. April 2003 18:26:35:


Hallo Marc und alle anderen,

vieles Deiner Ausführungen ist richtig, aber eines ist grundsätzlich zu beachten
bzw. neu geregelt.

Verkauft ein Gewerbetreibender sein Fahrzeug, so hat er sehr wohl eine
Gewährleistungpflicht in dem Sinne, daß er nachweisen muß, daß der Mangel bei
Verkauf nicht vorgelegen hat. Der Käufer kann also behaupten, daß der Mangel
schon bei Übergabe vorhanden war bzw. ein unmittelbares Vorstadium zu diesem
Mangel vorherrschte, der diesen Mangel direkt verursacht hat. Nun muß der
Verkäufer halt beweisen, daß dieses nicht der FAll war. Also auch der Bäcker !
Früher war es halt umgekehrt. Da mußte der Käufer den Nachweis bringen (fast
unmöglich). Wie sichert man sich nun ab ? Der Gewerbetreibende kann durch ein
Gutachten (bei TÜV oder Dekra oder ADAC Prüfstelle bzw. einem anerkannten
Sachverständigen) zumindest eine gewisse Absicherung hervorrufen. Letztlich
mußman wohl die ersten Rechtsfälle abwarten.

Ob meine Ausführungen nun 100% richtig sind, kann ich auch nicht beschwören,
obwohl ich ja als Automobilverkäufer (na, welche Marke wohl ...) etwas besser
geschult sein sollte, als der Durchschnittsbürger.

In Bezug auf unser Hobby mit alten Autos habe ich da auch mal bei der Rechts-
abteilung der IHK angerufen. Dort sagte man mir, daß es als Händler z.B. schon
noch Möglichkeiten gibt, einen Ausschluß der Gewährleistung zu erwirken. Das
kann zum einen durch Zusätze im Kaufvertrag geregelt sein (Motor kurz vor dem
'Exitus', Bremsen an Verschleißgrenze etc.). Je mehr Mängel man also aufführt,
desto eher hat man in einem evtl. späteren Rechtsstreit die Chance, beim Richter
Recht zu bekommen. Auch dürfte bei einem Fahrzeugwert (Kaufpreis) von z.B. 250,-
klar sein, daß es sich hier um kein durchschnittliches Gebrauchtfahrzeug
handelt. Man ist von Seiten der IHK (zumindest der, bei der ich mich erkundigt
habe) relativ sicher, daß es weiterhin Möglichkeiten gibt, 'ganz normal' ältere
Autos zu verkaufen. Wohl gemerkt, das ist ja nur für Händler oder eben Gewerbe-
treibende wichtig. Der Privatmann ist weiterhin geschützt.

Und dann bleibt da letztlich sicher noch der Appel an den gesunden Menschen- verstand: Wird man sich ernsthaft bei einem wenige hundert Euro teuren Auto
mit dem Verkäufer in einen Rechtsstreit begeben ?

Gruß
Ingo


Meiner Meinung nach nicht:

Marc, Sunday, 04.05.2003, 16:09 (vor 8548 Tagen) @ Ingo S.


Als Antwort auf: Hi Marc, hast Du da nicht etwas wichtiges übersehen !? Bitte lesen ! von Ingo S. am 30. April 2003 21:00:24:


Hallo Ingo!
Vielen Dank für deine Antwort, ich wäre auch schwer enttäuscht gewesen.
Bin das ganze Wochenende mit dem E12 und Wohnwagen durchs Emsland gedüst :-)
Schau mal in eure AGBs oder Ankaufverträge, da steht auch der Passus "Gewerbetreibender in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit".
Ein Waschmaschinenhändler muss für eine gebrauchte Waschmaschine Gewährleistung leisten, für ein gebrauchtes Auto nicht. Das bezieht die Beweislastumkehr mit ein. Sonst wäre der Verbaucherschutzgedanke des Gesetzes ja dahin. Denn der gewerblich tätige Bäcker hat von Autos im Normalfall nicht mehr Ahnung als ein angestellter. Das würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.

Ansonsten stimme ich mit dir überein. Auch zur Produktbeschreibung. Bei einem Kaufpreis von 250 Euro kann man immer von Bastlerfahrzeug sprechen. Bei Ebay wird aber auch ein fünf Jahre alter Jaguar als Teileträger angeboten. Und DAS ist dann der Schlingel.

Fraglich ist nur, ob abgefahrene Bremsbeläge überhaupt einen Mangel darstellen.
Normaler Verschleiß ist an sich kein Fehler. Aber das überlasse ich wirklich anderen.

Besten Gruß!

Marc

Re: Meiner Meinung nach nicht:

Wolfi, Monday, 05.05.2003, 16:40 (vor 8547 Tagen) @ Marc


Als Antwort auf: Meiner Meinung nach nicht: von Marc am 04. Mai 2003 16:09:43:

Hallo Ingo!
Vielen Dank für deine Antwort, ich wäre auch schwer enttäuscht gewesen.
Bin das ganze Wochenende mit dem E12 und Wohnwagen durchs Emsland gedüst :-)
Schau mal in eure AGBs oder Ankaufverträge, da steht auch der Passus "Gewerbetreibender in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit".
Ein Waschmaschinenhändler muss für eine gebrauchte Waschmaschine Gewährleistung leisten, für ein gebrauchtes Auto nicht. Das bezieht die Beweislastumkehr mit ein. Sonst wäre der Verbaucherschutzgedanke des Gesetzes ja dahin. Denn der gewerblich tätige Bäcker hat von Autos im Normalfall nicht mehr Ahnung als ein angestellter. Das würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
Ansonsten stimme ich mit dir überein. Auch zur Produktbeschreibung. Bei einem Kaufpreis von 250 Euro kann man immer von Bastlerfahrzeug sprechen. Bei Ebay wird aber auch ein fünf Jahre alter Jaguar als Teileträger angeboten. Und DAS ist dann der Schlingel.
Fraglich ist nur, ob abgefahrene Bremsbeläge überhaupt einen Mangel darstellen.
Normaler Verschleiß ist an sich kein Fehler. Aber das überlasse ich wirklich anderen.
Besten Gruß!
Marc

Re: Meiner Meinung nach nicht:

Wolfi, Monday, 05.05.2003, 16:44 (vor 8547 Tagen) @ Marc


Als Antwort auf: Meiner Meinung nach nicht: von Marc am 04. Mai 2003 16:09:43:

Hallo Ingo!
Vielen Dank für deine Antwort, ich wäre auch schwer enttäuscht gewesen.
Bin das ganze Wochenende mit dem E12 und Wohnwagen durchs Emsland gedüst :-)
Schau mal in eure AGBs oder Ankaufverträge, da steht auch der Passus "Gewerbetreibender in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit".
Ein Waschmaschinenhändler muss für eine gebrauchte Waschmaschine Gewährleistung leisten, für ein gebrauchtes Auto nicht. Das bezieht die Beweislastumkehr mit ein. Sonst wäre der Verbaucherschutzgedanke des Gesetzes ja dahin. Denn der gewerblich tätige Bäcker hat von Autos im Normalfall nicht mehr Ahnung als ein angestellter. Das würde dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen.
Ansonsten stimme ich mit dir überein. Auch zur Produktbeschreibung. Bei einem Kaufpreis von 250 Euro kann man immer von Bastlerfahrzeug sprechen. Bei Ebay wird aber auch ein fünf Jahre alter Jaguar als Teileträger angeboten. Und DAS ist dann der Schlingel.
Fraglich ist nur, ob abgefahrene Bremsbeläge überhaupt einen Mangel darstellen.
Normaler Verschleiß ist an sich kein Fehler. Aber das überlasse ich wirklich anderen.
Besten Gruß!
Marc


Ist ein interessantes Thema.
Was ich jedoch vermisse ist ein wahrscheinlich des öfteren auftretender Fall:

Jemand kauft ein Auto von einem Händler. Der hat gemäß Gesetz ein Jahr Gewährleistung zu übernehmen. Nach einem halben Jahr gibt der Motor oder das getriebe den Geist auf. Wie verhält es sich mit der Übernahme der Reparaturkosten. Wenn z.B. ein Austauschmotor rein muß, der ist mehr wert als der alte Motor bei Kauf. Wird dann der Zeitwert des Motors zum Kaufzeitpunkt ermittelt ?

gruss


Autokauf

MATTHIAS, Wednesday, 30.04.2003, 22:56 (vor 8552 Tagen) @ Marc


Als Antwort auf: Gewährleistungsrecht bei Autokauf, Infos auch für Laien von Marc am 30. April 2003 18:26:35:


hallo!

Bin froh dass du noch lebst!
Lange nichts gehört.
Deine Tips gelten auch bei Kauf eines 525e (!!!)...

Sesamstrasse grüßt schön...<img src=http://bilder.parsimony.net/smilies/oh.gif alt=oh>

cu

Matthias


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