Waschweiber unter sich? (Allgemein)
Als Antwort auf: Mein 525e Edition hat leider... von Michael R. am 12. Mai 2007 22:22:14:
Mal pauschal an alle beteiligten "Diskutanten":
Wenn über die ebay-Plattform ein Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer zustande gekommen ist, der nach Ende der Auktion von einem Vertragspartner nicht eingehalten wird, dann obliegt es dem jeweils anderen, seine Ansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen. So ist das nun einmal in unserem Rechtsstaat. Mann wird auch nicht gleich zum "Klagehansel", wenn man sich zur Durchsetzung seiner Interessen der Gerichte bedient. Aber man muß sich manchmal eben etwas strecken, um zu kriegen, was man will. Das ist nicht nur bei Ebay-Geschäften so, sondern überall. Ich will damit sagen, daß es in diesem Sinne kein <i>Gut</i> und kein <i>Böse</i> gibt, sondern nur <i>durchsetzbare Forderungen</i> und solche, die sich <i>nicht durchsetzen</i> lassen.
Also nicht rumflennen, sondern nötigenfalls klagen!
Grüße, Tom
PS: Da der verdeckt gesetzte Mindestpreis in der Auktion nicht erreicht wurde, ist m.E. auch kein Vetrag mit dem Höchstbieter entstanden, auf den man sich sinnvoll berufen konnte.
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