Gewährleistungsrecht bei Autokauf, Infos auch für Laien (Allgemein)
Wegen der häufigen Diskussion hier ein paar Infos zum Thema Gewährleistuungsrecht, anwendbar auf ältere, gebrauchte Automobile:
Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und nicht einfach durch den Zusatz "ohne Gewährleistung" oder "Bastlerfahrzeug" aussetzbar. Etwas anderes sind Garantien, die sind vertraglich vereinbart und ein völlig anderes Thema.
Gewährleistung gibt es auf in erster Linie auf Sachmängel, das sind per Definition Fehler, also "Abweichungen der Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit", die den vorbestimmten Einsatzzweck in erheblicher Weise mindern oder unmöglich machen. Ein Kratzer ist bei einem gebrauchten Automobil grundsätzlich erstmal kein Mangel. Von anderen Mängeln als Sachmängel (z.B. Rechtsmängel, wenn der Verkäufer nicht Eigentümer ist) spreche ich hier nicht. In allen Fällen gilt: Der Mangel muss bei Vertragsschluss schon bestanden haben. Zur Beweislast später.
Wir haben folgende Fälle, ausschließlich ältere Gebracuhtwagen:
Verkäufer ist Privatperson:
Er haftet nur für Mängel, die aus arglistiger Täuschung oder dem "Fehlen zugesicherter Eigenschaften" resultieren. Arglist kommt dem Betrug nahe. Beispiel: Das fotografierte Auto ist eine Pappmascheeattrappe oder er hat den Tacho nachweislich kräftig zurückgedreht. Zugesicherte Eigenschaften bedeutet, wenn im Text "völlig rostfreie Karosserie" oder "aus erster Hand" oder "nur fünf Liter auf 100 km" steht. Mängel wären dann Roststellen, mehrere Briefeinträge oder ein höherer Verbrauch (Achtung: Beweis, dass dieser Mangel bei Vertragsschluss vorlag, nahezu unmöglich).
Beweislast trägt immer der Käufer. Er muss dem Verkäufer nachweisen, dass er nichts von dem Fehler gewusst hat (nicht "Haben kann"!). Hier gibt es keine Gewährleistungsfrist. Der Kaufvertrag kann in diesen Fällen gewandelt werden und sogar Schadenersatz geltend machen.
Verkäufer ist Gewerbetreibender im Sinne des Gesetzes, Käufer ist Privatperson:
Im Gesetz heißt es, dass dieses Gewährleistungsrecht nur gilt, wenn der Verkäufer das Auto "in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit" veräußert hat. Das heißt, ein selbstständiger Bäckermeister oder eine Großbäckerei, die ihr Auto verkauft, ist im Sinne des Gewährleistungsrechtes Privatperson! Die berufliche Tätigkeit ist nämlich Brötchenbacken und nicht Autosverkaufen. Es gibt aber Grenzfälle, die dann vor Gericht geklärt werden. Grundsatz ist, dass dieses Gesetz den Laien schützen soll. Kein Apotheker kann die Mängelfreiheit seines gebrauchten Wagens gewährleisten.
Es geht hier also nur um professionelle Autohändler, hier hilft auch kein Zusatz "unter "Ausschluss jeder Gewähr" oder "Bastlerfahrzeug", wenn offensichtlich ist, dass hierbei das Gesetz umgangen werden soll. Das klärt im Einzelfall das Gericht. Was ein Händler wohl machen kann, ist, im Kaufvertrag zu schreiben, dass Auto ist nicht verkehrssicher, hat erhebliche technische und optische Mängel oder so. Damit muss er sich absichern.
Rechte des Käufers: Zweijährige Gewährleistungsfrist! Kann aber durch Vertrag (müßte bei Ebay dann im Gebot stehen) auf ein Jahr gekürzt werden (AGBs beachten, wenn mit abgedruckt, ein Link reicht nicht!). Schreibt der Autohändler also "Unter Auschluss jeder Gewährleistung" oder "gekauft wie gesehen", gelten automatisch die zwei Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt erst bei Übergabe, nicht schon bei Vertragsschluss. Und das schönste aus Verbauchersicht: In den ersten 6 Monaten muss der Händler beweisen, dass das Auto mängelfrei war!
Bei Arglist und Fehlen zugesicherter Eigenschaften gilt das gleiche wie unter 1. Unterschied: Dem Verkäufer muss nur nachgewiesen werden, dass er von dem Mangel Kenntnis gehabt haben kann (nicht "hatte). Deshalb gibt es Gebrauchte ja auch fast nur noch mit Dekra-Siegel oder ähnlichem. Tip am Rande: Beim Kauf auf Dekra-Siegel verzichten! Es schützt in erster Linie den Verkäufer, weil der hinterher sagen kann (ppü, hat der Sachverständige überprüft, keinen Mangel festgestellt).
Käufer ist Gewerbetreibender im Sinne des Gesetzes, Verkäufer ist egal:
Einem Autohändler kann man alles verkaufen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Hier gelten nur die vertraglich festgelegten Eigenschaften. Der Verkäufer kann sich schützen, in dem er einfach "Mängel" in den Vertrag schreibt. Hintergrund ist, dass der kaufende Autohändler durch dieses Gesetz nicht besonders geschützt werden muss, da er Fachkenntnis hat. Arglist etc. siehe oben.
Insgesamt:
Hinzu kommt dann noch das Fernabsatzgesetz, nachdem der Käufer bei gewerblichen Verkäufern ein 14tägiges Wandlungsrecht hat, den Kaufvertrag (die Ersteigerung) also rückgängig machen kann. Das gilt jedoch nur, wenn das Auto vorher nicht besichtigt wurde. Weitere Details gehen aus den Ebay-Richtlinien hervor, die Vertragsbestandteil sind!
Fazit: Ein weites Feld. In Grenzfällen entscheidet der Richter. Da das Gesetz noch Recht jung ist, können noch die eine oder andere Überraschung auftauchen. Bei ebay hilft, dem Verkäufer durch einen Blick in seine Bewertungen nachzuweisen, dass er Gewerbetreibender in diesem Sinne ist!
Hinweis: Ich bin Dipl.-Kfm. (was an sich nichts Schlimmes ist
und als Ass. d. Geschäftsführung in einer Autohausgruppe eines deutschen Markenherstellers tätig (welchem wohl
). Ich habe diese Infos nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Garantie für die Richtigkeit kann ich natürlich nicht geben. Ich bin gespannt auf eure Antworten. Sollte ich in einem Detail falsch liegen, gebt mir bitte eine Info.
Bin aber ein paar Tage unterwegs.
Gruß!
Marc