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Stimmt so nicht - siehe §433 BGB (Allgemein)

Eric65, Straubing, Friday, 30.09.2011, 19:14 (vor 5484 Tagen) @ Exilhamburger

Hallo Burkhard,

natürlich hast du Recht;-) , es ist ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, aber nicht erst mit der Unterschrift auf dem Papier "Kaufvertrag". Der Vertrag wurde bereits geschlossen, als Willy und Mr. Big sich einig waren, dass Willy das Auto verkauft und Mr. Big es zum vereinbarten Kaufpreis erwirbt. Übergabe der Ware und Bezahlung des Kaufpreises sind natürlich auch die Pflichten, die aus dem Rechtsgeschäft erwachsen und dieses rechtskräftig abschliessen.

Das Papierchen "Kaufvertrag", dass in einer Kaserne über einen Schreibtisch ging, dient in erster Linie der Beweissicherung und hat mit der Entstehung des Rechtsgeschäftes nur sekundär zu tun. Ein Kaufvertrag (dem wie hier keine Schriftform zugrunde liegen muss) kann auch mündlich (per Handschlag oder von mir aus auch mit Bruderkuss) abgeschlossen werden.

Was ich meinte war, dass die Rechtsgültigkeit des schriftlichen Vertrages auf dem Papier sehr zweifelhaft ist, aufgrund der etwas merkwürdigen Entstehung. Es wird vor Gericht wenig Bestand haben. (blanco unterschrieben von Willy, ein nicht zur Übergabe ermächtigter Dritter, merkwürdiger Erfüllungsort Kaserne, keine Leistung des Kaufpreises etc.pp.).
Ein Kaufvertrag zwischen beiden im Sinne eines Rechtsgeschäftes besteht natürlich.

Gruß Eric


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