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Re: Grundgesetz § 5 (Allgemein)

Fabs, Tuesday, 13.02.2007, 23:35 (vor 6993 Tagen) @ Schumi


Als Antwort auf: Grundgesetz § 5 von Schumi am 13. Februar 2007 23:24:11:


Ohje. Ja, jeder hat das Recht. Aber nicht die Pflicht.

"Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet."

Schreib ein Buch, gib ein Interwiew oder dreh einen Film.

Anbei: dieses Forum ist nach Gesetz KEINE allegemein zugängliche Quelle.

Wir können uns den Spatz auch so nah ranzoomen, das er wie ein Elefant wirkt.

Fabian

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)


Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Das sollte reichen!
Grüße
Ralf


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