... sehe ich anders. (Allgemein)
Moin,
hier ein Auszug aus dem aktuellen Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern des TÜV SÜD:
"Änderungen, die nachweislich innerhalb der ersten 10 Jahre nach Erstzulassung ... erfolgt sind oder hätten erfolgen können ... sind zulässig."
Anforderungskatalog
Oktober 2011 trat ein neuer Anforderungskatalog in Kraft - siehe hier :
"Eine wesentlich Änderung gibt es auch bei zeitgenössischen Umbauten: Waren im alten Anforderungskatalog nur Umbauten zulässig die in den ersten zehn Jahren nach Erstzulassung erfolgten, so sind nun auch Änderungen möglich die im gleichen Zeitrahmen hätten vorgenommen werden können. Eine später vorgenommene epochengerechte Änderung im Rahmen des Anforderungskatalog sollte somit erheblich vereinfacht werden."
Habe letzte Woche bei einem '85er E23 mit 17" ALPINAs H-Abnahme absolviert - die Räder wurden um 1987 mit dem B11 vorgestellt, somit hätte die Änderung zweifelsohne innerhalb der genannten 10-Jahres Frist erfolgen können (zeitgenössisch).
Der gute Mann vom TÜV Süd ist nach deren Maßstäben sogenannter ClassiC Experte und macht das auch nicht seit gestern - denke nicht, daß er hier vorsätzlich unzulässige Abnahmen durchführt.
Von daher gehe ich davon aus, daß dies beim E28 mit entsprechenden Rädern aus diesem Zeitraum ebenfalls möglich sein sollte.
Aber wie so oft bei H-Abnahmen bleibt wohl immer auch etwas Ermessensspielraum für den jeweiligen Prüfer - trotz der Bemühung einer bundesweit einheitlichen Regelung.
Viele Grüße,
HL
Hallo zusammen,
...nach meinen Erfahrungen (bereits mehrere "H") ist 17" am E28 NICHT "H"-fähig. Sagte mir auch der zuständige Prüfer, der wirklich Ahnung von Oldtimern hatte, er fuhr selber mal einen E28.
Man muss hier sehr genau unterscheiden, was "eintragungsfähig" und "H-fähig" ist. Nur weil man es auf einem 30 Jahre alten Fzg eingetragen, also vom Gesetzgeber durch die Abnahme beim TÜV legalisiert bekommen hat, bekommt man noch lange kein "H"-Kennzeichen und die dazu notwendige "H"-Abnahme. Der Anforderungskatalog beschreibt ausführlich, was möglich ist. Hier ist auch nur von breiter die Rede, nicht vom Reifen/Felgendurchmesser grob abweichend. Werksbereifung beim E28 war 175 oder 195/70 in 14 Zoll, metrische TRX ausgenommen und auch M5 mit 16"! Der Zubehörhandel bot 16" an, damit gab/gibt es keine Probleme beim "H".
Übrigens sind auch alle Gewindefahrwerke nicht "H"-fähig. Gab es beim E28 nicht und die ersten Gewindefahrwerke waren aus E34 Teilen gefrickelt, legal eintragungsfähig für E28 auch erst die letzten paar Jahre. Also absolut nicht "H"-fähig! Wer sowas hat und das "H" bekommt, hat es nicht legal. Man kann sich das erschwindeln...nur wer mit sowas in die Fänge der Justiz gerät, dem Gnade Gott. Steuerhinterziehung ist dann das geringste Problem, die erloschene Betriebserlaubnis ("H" bekommt eine andere Typschlüsselnummer) und der fragliche Versicherungsschutz das größere Problem. Das kann eine bürgerliche Existenz ruinieren...
Gruß Eric
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