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Verkaufsanzeige gefunden (Technik und Reparaturen)

Tom ⌂, Heeßen, Tuesday, 02.09.2014, 18:57 (vor 4356 Tagen) @ Peter

Zitat: "wenn jemand fernmündlich ein Fzg. gekauft, oder schriftlich (z.B. Mail) den Kauf zugesichert hat, und sich bei der Besichtigung die Beschreibung als nicht zutreffend erwiesen hat, hat der Verkäufer seinen Vertrag ebensowenig erfüllt. Wie sollte er auf eine Vertragserfüllung des Käufers pochen wenn er selbst im Glashaus sitzt."

Hier muss man vorsichtig sein, weil der Verkäufer ebenso Schadenersatz geltend machen kann, wenn er bereit ist vor Gericht zu gehen. Das Problem hierbei ist, dass der Käufer offensichtlich durch Nichtabnahme den Vertrag nicht erfüllt hat, dem Verkäufer seine Vertragsverletzung aber nur durch ein (teures) Sachverständigen-Gutachten nachzuweisen ist, wobei zusätzlich noch der Beweis der arglistigen Täuschung erbracht werden muss. Also klare juristische Nachteile für Käufer, die einfach wieder wegfahren, für die dann im Falle eines späteren Rechtsstreits deutlich höhere Auslagen entstehen.

Allerdings kann sich der Käufer durch eine korrekte(!) Vertragsanfechtung wegen Empfangsirrtums einwandfrei vom Vertrag lösen, soweit diese unverzüglich (gemeint ist "ohne schuldhaftes Zögern", als Frist gelten so etwa 14 Tage) nach Erkennen des Irrtums erfolgt und der Verkäufer in seinen Verkaufsbedingungen die Anfechtung als solche nicht generell ausgeschlossen hat (sowas ist mir allerdings noch nie begegnet). Der Käufer erklärt dabei, er habe die Angebotserklärung des Verkäufers anders verstanden, als der Verkäufer sie gemeint hat (was ja auch zutrifft) -> Anfechtung -> Vertrag gelöst. Das reicht aus. Die Einforderung des eingetretenen Schadens in Form von Fahrtkosten u.ä. scheidet dann jedoch aus.

Grüße, Tom

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E220T LPG: [image]


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